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Kein Widerrufrecht bei Downloads

 
Veröffentlicht am 24. Juli 2013 von Afronaut 1
 

Musik, eBooks, Videos, Anwendungen und vieles mehr können im Internet problemlos per Download bestellt werden. Der deutsche Gesetzgeber sieht vor, dass der Kunde unter bestimmten Umständen und innerhalb bestimmter Fristen von einem  Vertrag zurück treten kann. Das Fernabsatzgesetzt regelt, dass der Kunde auch bei Käufen im Internet das Recht hat, die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen zurück zu schicken. Doch im letzten Monat  wurde im Rahmen der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher beschlossen, dass das Widerrufrecht im Bereich der Downloads ab Juni 2014 nicht vorgesehen ist.

Downloads – Ware oder Dienstleistung?

Bis zu dieser neuen Entscheidung war in Deutschland nicht klar, wie das Widerrufrecht angewendet wird. Es war nicht hinreichend geklärt, ob es sich bei den zum Download angebotenen Inhalten um Waren oder Dienstleistungen handelt. Im Artikel 2 der Richtlinie wird nun der Begriff „digitale Inhalte“ bestimmt. Für digitale Inhalte jeglicher Art, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind, zu deren Download der Kunden ausdrücklich zugestimmt hat und wenn das Laden der Daten bereits begonnen hat, besteht keine Widerrufrecht mehr. Allerdings muss der Anbieter deutlich machen, dass der Kunde das Widerrufrecht beim Download nicht in Anspruch nehmen kann. Werden die digitalen Inhalte hingegen auf einem Datenträger (beispielsweise eine CD) geliefert, handelt es sich um eine Ware. Dann hat der Kunde ein Widerrufrecht, das nur in Ausnahmefällen nicht besteht.

Woher kommt die Entscheidung?

Dieser Ausnahmetatbestand vom gängigen Widerrufrecht wird in Artikel 16 der Verbraucherrechterichtlinie (kurz VRRL) geregelt. Bereits im Jahr 2011 hatte das Europaparlament die Richtline verabschiedet und viele Neuerungen im Bereich des Widerrufrechtes beschlossen. Ein Jahr später wurde die VRRL vom Rat der Europäischen Union bestätigt. Die europäischen Mitgliedsstaaten müssen die neuen Regelungen innerhalb von zwei Jahren umsetzen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber nun mit einer neuen Fassung des § 356 Abs. 5 BGB reagiert.

 

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Kommentare:

  1. Oliver Radke, 10247 Berlin sagt

    :yes: :yes: :yes:

     
 

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