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Zeitliche Befristung von Groupon Gutscheinen rechtmäßig?

 
Veröffentlicht am 19. Juni 2012 von admin 1
 

 

Groupon sollte ja mittlerweile jeder von euch kennnen. Für alle anderen: Groupon ist ein Rabatt- und Gutscheinportal, das attraktive Rabattaktionen anbietet, die Einlösbarkeit der Gutscheine aber oftmals zeitlich beschränkt. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt das Unternehmen auf, dass die zeitlich befristeten Gutscheine nur in der dafür vorgesehenen Frist einlösbar sind.

Allerdings kann der Kunde innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren gegen eine Zahlung von 15 % Bearbeitungsgebühr seinen erworbenen Gutschein umtauschen. Gegen diese Klausel hat ein Kunde vor dem Landgericht Berlin Klage erhoben.

In seinem Urteil vom 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10 – wies das Landgericht Berlin die Klage jedoch ab und entschied, dass die entsprechende Klausel zulässig sei.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine zeitliche Beschränkung zwar unzulässig sei, der Kunde von Groupon jedoch nicht in den Maßen benachteiligt ist, da er nicht das volle Entgelt zu entrichten hat, ohne dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten.
Zudem sei einem Kunden von Groupon bewusst, dass er seinen Rabattgutschein innerhalb einer gewissen Frist einlösen muss.

Im Falle von Groupon sind sich die Gerichte derzeit offenbar uneinig. Während das LG Berlin die zeitliche Befristung als zulässig ansieht, entschied das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 04.05.2012 – Az.: 118 C 48/12 – die zeitliche Befristung für unzulässig, da sie gegen den § 195 BGB verstoße.

Eine endgültige Klarheit kann hier wohl nur eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Wir werden euch zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.

 

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Kommentare:

  1. Gast sagt

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