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Abmahnwelle für Kunden von „Popcorn Time“

 
Veröffentlicht am 22. Mai 2014 von Afronaut 0
 

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Auf die Nutzer der Streaming-Software „Popcorn Time“ rollt eine Abmahnwelle zu. Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer überwacht die Seite und mahnt nun systematisch die Kunden ab, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Das Streaming von Filmen ist in Deutschland nicht verboten. Denn für diesen Dienst wird der Film nur kurz während des Anschauens auf dem heimischen PC gespeichert und anderen nicht zur Verfügung gestellt. „Popcorn Time“ hingegen nutzt die PCs der Kunden wie eine Art Tauschbörse. Ohne sein Wissen speichert der Kunde die Filme nicht nur zeitlich begrenz und verbreitet sie sogar aktiv.

Streamingangebot oder Filesharing-Netzwerk?

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„Popcorn Time“ kann mit Android, Mac OS X, Windows 7 und Linux genutzt werden. Das Spezielle an „Popcorn Time“ ist laut der Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, dass die Software den Film nicht nur zum Anschauen bereitstellt, sondern auch wieder als BitTorrent freigibt.

Das reine Streaming des Films wäre erlaubt, doch durch die Freigabe funktioniert die Nutzung von„Popcorn Time“  wie ein Filesharing-Netzwerke – und das ist nicht erlaubt. Hier greift dann das Urheberrecht, dass die unbefugte Weiterverbreitung von Filmen und Musik untersagt.

Die gleichen Probleme wie die Kunden von „Popcorn Time“ haben derzeit auch die Kunden von „cuevana.tv“ und einiger Fußball-Streamingdienste wie dem P2P-Broadcasting-Dienst Sopcast.

Urheberrechte beim Streaming

Viele Kunden wissen von der Filesharing-Funktion von „Popcorn Time“ nichts, doch das schützt sie nicht vor der Strafe. In Deutschland gilt die verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke spricht eindeutig von einer rechtswidrigen Handlung, wenn Anbieter wie „Popcorn Time“ oder „cuevana.tv“ genutzt werden.

Das Urheberrecht schützt in Deutschland den Besitz geistigen Eigentums. Eine Abmahnwelle die 2013 für Furore sorgte, betraf die Nutzer des Erotik-Portals Redtube. Die Plattform stellt pornografische Inhalte bereit. Gegen die Abmahnwelle von Retube wurde eine einstweilige Verfügung erlangt, da die Betreiber der Seite tatsächlich einen reinen Streamingdienst mit kurzzeitiger Zwischenspeicherung anbietet. Die Kunden von „Popcorn Time“ können darauf jedoch nicht hoffen.

 

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